Merkblatt Copyright

Dieses Merkblatt im SFS (Schulführungssystem, nur für ZHAW-Angehörige)

An wen richtet sich dieses Merkblatt?

Dieses Merkblatt richtet sich als Hilfe an Mitarbeitende der ZHAW, die urheberrechtlich geschützte Materialien in ihren E-Learning-Kursen zu Lehrzwecken verwenden möchten.

An wen richtet sich dieses Merkblatt nicht?

Dieses Merkblatt richtet sich nicht an Mitarbeitende der ZHAW, die urheberrechtliche geschützte Materialien zu Forschungszwecken innerhalb oder ausserhalb der ZHAW, zu Marketingzwecken oder weiteren Zwecken verwenden möchten. In diesen Fällen gelten andere Richtlinien, welche hier nicht erläutert werden.

Rechtsgrundlagen und weitere Quellen

  • Urheberrechtsgesetz (URG), SR 231.1
  • Urheberrechtsverordnung (URV), SR 231.11
  • Handbuch, welches durch das DICE-Project erarbeitet worden ist.

Grundsätzliche Regelung

Wann ist Material urheberrechtlich geschützt?
Gemäss Art. 2 Abs. 1 des URG ist Material (im Folgenden sind damit gemäss Art. 2 Abs. 2 URG u.a. schriftliche Werke, Musikstücke, Bilder, Zeichnungen, Pläne, Karten, fotographische oder filmische Werke gemeint) geschützt, welches einen individuellen Charakter aufweist, eine geistige Schöpfung ist und durch den/die Autoren in einem Werk ausgedrückt ist. Es reicht also nicht, wenn eine Person eine geistige Schöpfung mit einem individuellen Charakter im Kopf hat, diese aber nicht irgendwie ausdrückt.

Wie lange dauert der Schutz von urheberrechtlich geschütztem Material?
Gemäss Art. 29 Abs. 2 erlischt der urheberrechtliche Schutz eines Werkes 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers oder der Urheberin.

Muss der Copyright-Inhaber um Erlaubnis gefragt werden, wenn sein Material verwendet werden soll?
Ja, der Autor muss grundsätzlich um Erlaubnis gefragt werden. Zusätzlich kann dieser ein Entgelt einfordern, wenn sein Material verwendet wird. Dieses Entgelt kann durch Verwertungsgesellschaften wie der SUISA oder PROLITTERIS eingezogen werden.

Ausnahmeregelung für den Einsatz im Unterricht

Urheberrechtlich geschützte Materialien dürfen gemäss Art. 19 Abs. 1 zum Eigengebrauch verwendet werden. Dies beinhaltet jegliche Verwendung durch Lehrpersonen für den Unterricht in der Klasse, also beispielsweise das Kopieren und Verteilen von physischem oder digitalem Material. Dies beinhaltet auch die Bereitstellung von digitalem Material innerhalb einer geschützten Lernumgebung.

Es ist zu beachten, dass die Erlaubnis zur Verwendung von urheberrechtlich geschütztem Material im Unterricht eng definiert ist: Es reicht also beispielsweise nicht, das Material bloss in einem mit AAI geschütztem Moodle-Kurs zu deponieren, welcher für alle Studierenden der ZHAW oder sogar via AAI-Logins durch andere tertiäre Bildungsinstitutionen zugänglich ist. Es muss zusätzlich ein Kurspasswort vergeben werden, welches nur den Studierenden der betreffenden Klasse bekannt ist, oder die selbständige Einschreibung durch die Studierenden in den Moodle-Kurs muss deaktiviert werden.

Weiter ist zu beachten, dass die Ausnahmegenehmigung für Lehrpersonen gemäss Art. 19 Abs. 3 eingeschränkt ist: Im Handel erhältliche Werke dürfen nicht vollständig oder weitgehend kopiert oder digital zugänglich gemacht werden. Die Veröffentlichung von Werken der bildenden Kunst wie Gemälde, Zeichnungen, Postkarten oder Posters ist ebenfalls nicht gestattet, wie auch die Aufnahme von Vorträgen, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger. Letzteres beinhaltet beispielweise die Bereitstellung von kompletten TV- oder Filmaufnahmen. Zulässig ist das Zeigen von Ausschnitten.

Wird urheberrechtlich geschütztes Material im Unterricht verwendet, ist der Copyright-Inhaber trotz der Ausnahmegenehmigung nach Art. 19 Abs.1 URG zu entschädigen. Im Falle der ZHAW geschieht dies durch Abgaben an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften und ist nicht Sache der Lehrperson, die E-Learning-Inhalte erstellt hat.

Zusammenfassend: Vorgehen bei der Nutzung von copyright-geschütztem Material

  • Die Lehrperson muss den Autor nicht anfragen, wenn sie die Materialien für Lehrzwecke innerhalb eines Kurses verwendet.
  • Die Entschädigung der Autoren ist nicht Sache der Lehrperson und geschieht via Abgabe an die Verwertungsgesellschaften.
  • Die Quelle ist anzugeben (Autor, Titel, Verlag etc.).
  • Die Lehrperson muss den Kurs mit einem Kurspasswort schützen, welches sie nur den Kursteilnehmenden mitteilt, oder sie muss die Kursteilnehmenden selber einschreiben.

Copyright dieses Merkblatts

Dieses Merkblatt ist unter der Creative Commons Attribution-NonCommercial-NoDerivs 2.5 Switzerland License lizenziert. Eine Übersicht zur Lizenz finden Sie unter http://creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/2.5/ch.